Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026 · ATREA GmbH, Marke Raumretter
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der ATREA GmbH, Römerstraße 56c, 86368 Gersthofen, Amtsgericht Augsburg HRB 36378 (nachfolgend „Raumretter“), und ihren Kunden über Räumung, Entrümpelung und Haushaltsauflösung, Entsorgung, Reinigung, Kleininstandsetzung, Umzugs- und Transportleistungen, Einlagerung, Zusatzleistungen (z. B. Verpackungsservice, Möbel- und Küchenmontage, Halteverbotszone, Klavier- und Schwerguttransport) sowie über den Kauf oder die Leihe von Umzugsmaterial.
(2) Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich Raumretter, nicht der ausführende Partnerbetrieb. Auf Umzugs- und Transportleistungen finden ergänzend die §§ 451 ff. HGB, auf die Einlagerung die §§ 467 ff. HGB Anwendung.
(3) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur für Unternehmer gelten, ist dies kenntlich gemacht. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Raumretter ihnen in Textform zugestimmt hat.
(4) Der Ankauf von Immobilien durch die ATREA GmbH ist nicht Gegenstand dieser AGB; er erfolgt ausschließlich durch gesonderte, notariell beurkundete Verträge. Die Vermittlung von Miet- oder Kaufverträgen über Immobilien erbringt Raumretter nicht selbst; sie erfolgt durch lizenzierte Partner nach § 34c GewO zu deren Bedingungen.
§ 2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
(1) Anfragen über die Website, per E-Mail oder telefonisch sind unverbindlich. Auf der Website genannte Einstiegspreise („ab“) sind unverbindliche Orientierungswerte und kein Angebot.
(2) Raumretter erstellt auf Grundlage der Angaben des Kunden (insbesondere Fläche, Füllgrad, Etage, Zugang, Umfang der gewünschten Leistungen, Fotos, Termin) ein schriftliches Festpreis-Angebot in Textform. Das Angebot enthält den Leistungsumfang, den Preis inklusive Umsatzsteuer und die Bindefrist; ist keine Frist genannt, beträgt sie 14 Tage ab Zugang.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt und Raumretter den Auftrag in Textform bestätigt.
(4) Bei Messie-Wohnungen, Schadenfällen und größeren Objekten kann Raumretter das Angebot von einer vorherigen Begehung abhängig machen.
§ 3 Einsatz von Partnerbetrieben (Subunternehmern)
(1) Raumretter ist berechtigt, zur Ausführung der Leistungen sorgfältig ausgewählte, geprüfte Partnerbetriebe als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) einzusetzen. Raumretter erbringt keine handwerklichen Leistungen mit eigenem Personal; zulassungspflichtige Handwerksleistungen werden ausschließlich durch in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe ausgeführt, Entsorgungen durch Betriebe mit Anzeige oder Erlaubnis nach §§ 53, 54 KrWG, Transporte über 3,5 t durch Betriebe mit Erlaubnis nach § 3 GüKG.
(2) Der Einsatz von Partnerbetrieben ändert nichts an den Rechten des Kunden: Vertragspartner, Ansprechpartner und Verantwortlicher für Preis, Qualität und Haftung bleibt Raumretter. Für das Handeln der Partnerbetriebe haftet Raumretter wie für eigenes Handeln.
(3) Der ausführende Partnerbetrieb wird dem Kunden spätestens mit der Terminbestätigung genannt.
§ 4 Festpreis und Angaben des Kunden
(1) Der Festpreis gilt verbindlich für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang und die vom Kunden gemachten Angaben. Nachforderungen am Ausführungstag sind ausgeschlossen, wenn die Angaben zutreffen.
(2) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Angaben ab (z. B. deutlich mehr Räumgut oder Umzugsgut, nicht angegebene Etage, fehlender Aufzug, nicht angegebene Gefahrstoffe), teilt Raumretter dies dem Kunden vor Beginn der Leistung mit und legt einen aktualisierten Festpreis vor. Der Kunde kann diesen annehmen oder vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Teilleistungen sowie eine vergebliche Anfahrt sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.
(3) Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden nur nach gesonderter Beauftragung in Textform ausgeführt und abgerechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde sorgt für zutreffende Angaben, freien Zugang zu den Räumen und Gemeinschaftsflächen zum vereinbarten Termin, die Bereitstellung von Schlüsseln sowie, sofern nicht als Leistung gebucht, für Park- und Haltemöglichkeiten.
(2) Der Kunde weist vor Beginn auf besonders wertvolle, empfindliche oder gefährliche Gegenstände hin (z. B. Farben, Lösungsmittel, Chemikalien, Gasflaschen, Munition, asbesthaltige Materialien). Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle sind nicht Gegenstand der Räumung, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
(3) Gegenstände, die in den zu räumenden Räumen verbleiben oder gesondert übergeben werden sollen, kennzeichnet der Kunde vor Beginn deutlich oder benennt sie in Textform. Persönliche Dokumente, Wertsachen, Bargeld und Datenträger sichert der Kunde nach Möglichkeit vorab selbst.
(4) Der Kunde versichert, über das Räumgut verfügungsberechtigt zu sein (z. B. als Eigentümer, Erbe, Betreuer, Bevollmächtigter oder Vermieter nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses). Er stellt Raumretter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlenden Verfügungsbefugnis entstehen.
(5) Bei Umzügen gilt ergänzend § 451b HGB.
§ 6 Räumung, Entsorgung, Wertanrechnung
(1) Alle Gegenstände in den vereinbarten Räumen, die nicht nach § 5 Abs. 3 als verbleibend gekennzeichnet sind, gelten mit Beginn der Räumung als zur Verwertung oder Entsorgung freigegeben. Das Eigentum an ihnen geht mit Abtransport auf Raumretter über.
(2) Persönliche Dokumente, Fotos, Schmuck, Bargeld, Datenträger und erkennbar persönliche Erinnerungsstücke, die während der Räumung aufgefunden werden, werden nicht entsorgt, sondern gesammelt und dem Kunden übergeben.
(3) Verwertbares Inventar wird, soweit im Angebot vorgesehen, mit dem dort genannten Betrag auf den Festpreis angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nur für die im Angebot benannten Gegenstände.
(4) Die Entsorgung erfolgt fachgerecht über Betriebe mit Anzeige oder Erlaubnis nach §§ 53, 54 KrWG; Entsorgungsnachweise erhält der Kunde auf Wunsch. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ 7 Reinigung und Kleininstandsetzung
(1) Umfang und Standard der Reinigung (besenrein oder Grundreinigung) ergeben sich aus dem Angebot. Besenrein bedeutet die Entfernung groben Schmutzes und loser Rückstände; die Grundreinigung umfasst die im Angebot aufgeführten Positionen.
(2) Kleininstandsetzungen (z. B. Verschließen von Dübellöchern, Montage von Leuchten, Silikonfugen) werden im Angebot einzeln benannt. Maler- und sonstige zulassungspflichtige Handwerksarbeiten werden ausschließlich durch eingetragene Fachbetriebe ausgeführt und als eigene Position ausgewiesen.
(3) Für Reinigungs- und Instandsetzungsleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts.
§ 8 Umzug und Transport
(1) Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts haftet Raumretter nach den §§ 451 ff. HGB. Die Haftung ist nach § 451e HGB auf 620 € je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird, soweit nicht Vorsatz oder Leichtfertigkeit (§ 435 HGB) vorliegt.
(2) Eine erweiterte Transportversicherung zum Zeit- oder Neuwert kann auf Anfrage des Kunden vor dem Umzug angeboten werden; Kosten und Bedingungen werden im Angebot ausgewiesen.
(3) Äußerlich erkennbare Schäden sind spätestens am Tag nach der Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden binnen 14 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen (§ 451f HGB). Raumretter weist den Kunden auf diese Fristen mit der Auftragsbestätigung hin.
(4) Vom Kunden selbst verpackte Gegenstände werden ungeprüft übernommen; für Schäden, die auf unzureichender Eigenverpackung beruhen, haftet Raumretter nicht.
§ 9 Einlagerung
(1) Die Einlagerung erfolgt im Lager der ATREA GmbH in Gundelfingen an der Donau oder in einem im Angebot genannten Lager. Es gelten die §§ 467 ff. HGB.
(2) Nicht eingelagert werden verderbliche, gefährliche, brennbare oder gesetzlich verbotene Güter, lebende Tiere und Pflanzen sowie, ohne gesonderte Vereinbarung, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck und Kunstgegenstände von hohem Wert.
(3) Zugang zum Lagergut ist nach vorheriger Terminabsprache möglich. Lagerdauer, Lagervergütung und die Kosten für Ein- und Auslagerung ergeben sich aus dem Angebot; eine Verlängerung ist in Textform zu vereinbaren.
(4) Raumretter haftet für Verlust oder Beschädigung des Lagerguts während der Lagerzeit nach § 475 HGB. Umfang und Kosten eines darüber hinausgehenden Versicherungsschutzes für die Lagerzeit stimmen die Parteien vor der Einlagerung ab.
(5) Holt der Kunde das Lagergut nach Ende der vereinbarten Lagerdauer trotz Aufforderung mit angemessener Frist in Textform nicht ab, ist Raumretter nach vorheriger Androhung berechtigt, das Lagergut zu verwerten oder zu entsorgen. Ein Erlös wird nach Abzug der offenen Forderungen an den Kunden ausgekehrt.
§ 10 Termin, Stornierung, Verschiebung
(1) Der Ausführungstermin wird nach Freigabe des Angebots einvernehmlich festgelegt und in Textform bestätigt.
(2) Der Kunde kann bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenlos stornieren und den Termin bis 7 Tage vorher einmalig kostenlos verschieben.
(3) Storniert der Kunde einen Umzugs- oder Transportauftrag später, kann Raumretter nach § 415 Abs. 2 HGB ein Drittel der vereinbarten Vergütung verlangen; ist die Stornierung dem Risikobereich von Raumretter zuzurechnen, entfällt der Anspruch.
(4) Storniert der Kunde eine Räumungs-, Reinigungs- oder Instandsetzungsleistung weniger als 14 Tage vor dem Termin, kann Raumretter eine Entschädigung von 30 % der vereinbarten Vergütung verlangen, bei Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin oder Nichtantreffen am Termin 60 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Das Recht des Kunden zur Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt.
(5) Kann Raumretter einen bestätigten Termin aus eigenem Verschulden nicht halten, wird unverzüglich ein Ersatztermin angeboten; der Kunde kann stattdessen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.
§ 11 Abnahme und Dokumentation
(1) Nach Abschluss der Leistung erfolgt die Abnahme, bei Anwesenheit des Kunden gemeinsam vor Ort, andernfalls anhand des Übergabeprotokolls mit Fotos. Der Kunde erhält Fotos vor und nach der Arbeit sowie auf Wunsch Entsorgungsnachweise.
(2) Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Übergabeprotokolls in Textform anzuzeigen. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben hiervon unberührt.
(3) Raumretter ist zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; sie erfolgt nach Wahl von Raumretter durch denselben oder einen anderen Partnerbetrieb.
§ 12 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und versteht sich gegenüber Verbrauchern als Endpreis inklusive Umsatzsteuer. Eine Vorkasse findet nicht statt.
(2) Die Vergütung ist nach Abnahme fällig und binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung per Überweisung zu zahlen. Bei Einlagerung ist die Lagervergütung monatlich im Voraus fällig. Materialkäufe sind bei Lieferung fällig.
(3) Mit Unternehmern kann eine monatliche Sammelrechnung vereinbart werden. Im Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
§ 13 Haftung
(1) Für Umzugs- und Transportleistungen gilt § 8, für die Einlagerung § 9.
(2) Im Übrigen haftet Raumretter unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Raumretter unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung; Partnerbetriebe weisen ihre Betriebshaftpflicht vor dem ersten Auftrag nach.
§ 14 Umzugsmaterial (Kauf und Leihe)
Für den Kauf von Umzugsmaterial gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Leihmaterial (z. B. Kleiderboxen, Leihkartons im Verpackungsservice) ist in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben; für nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Leihmaterial kann Raumretter den Kaufpreis laut Preisliste berechnen.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen das gesetzliche Widerrufsrecht zu; Einzelheiten enthält die Widerrufsbelehrung. Bei Beförderungsleistungen mit vereinbartem Termin besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht; unabhängig davon gilt die kostenlose Stornierung nach § 10 Abs. 2. Beginnt eine Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist, schuldet der Kunde bei Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen.
§ 16 Datenschutz
Raumretter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Angebotserstellung und Vertragsdurchführung und gibt sie nur an die für den Auftrag eingesetzten Partnerbetriebe weiter. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 17 Streitbeilegung
Raumretter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Beschwerden richten Sie bitte an info@raumretter.de; wir bemühen uns um eine einvernehmliche Lösung.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Augsburg.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.